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AKTUELLES / RECHTSPRECHUNG

Abmahnwelle Google Fonts

Abmahnwelle wegen angeblicher Verstöße gegen die DSGVO durch Verwendung von Google Fonts.

Mehrere unserer Mandanten erhielten in diesen Tagen ungebetene Post. Es handelt sich um ein Abmahnungsschreiben, häufig durch die Rechtsanwaltskanzlei RAAG aus Meerbusch oder von Rechtsanwalt Kilian aus Berlin. In den Schreiben wird mitgeteilt, dass deren Mandant (bisher entweder ein Herr Martin Ismail oder eine Frau Wang Yu) eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch unsere Mandanten rügen.

Konkret wird der Vorwurf erhoben, dass auf der Webseite unserer Mandanten das Programm „Google Fonts“ verwendet wird. Das ist ein interaktives Schriftartenverzeichnis, das von vielen Webseitenbetreibern kostenfrei genutzt wird. Beim Besuch der Webseite werden diese Schriftarten geladen, gleichzeitig werden dabei Daten, u.a. auch die IP-Adresse des Seitenbesuchers, an das Unternehmen Google in den USA weitergeleitet.

Die Abmahner erheben den Vorwurf, dass darin ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liegt. Aus diesem Grunde wird Unterlassung, Löschung, Information über die verarbeiteten Daten sowie Schadenersatz (Schmerzensgeld) und die Übernahme entstandener Rechtsanwaltskosten verlangt. Verwiesen wird in diesen Schreiben auf mehrere gerichtliche Entscheidungen, in denen den Verletzten Schmerzensgelder bis zu einer Höhe von 2.500,00 € zugesprochen wurden.

Angeboten wird sodann, den Verstoß gegen die Zahlung einer überschaubaren Summe (239,60 € bzw. 170,00 €) zu erledigen.

Ob der Vorwurf und die behaupteten Rechtsfolgen zutreffend sind, ist streitig.

Eine Vielzahl der in den Anwaltsschreiben zitierten Rechtsprechung betrifft vollkommen andere Fallkonstellationen und hat mit dem vorgeworfenen Rechtsverstoß wenig bis gar nichts zu tun. Es geht offensichtlich darum, Urteile bzw. Beschlüsse mit hohen Schadenersatzansprüchen zu benennen, um die Empfänger zur Zahlung der außergerichtlich angebotenen Summe zu bewegen.

Es gibt allerdings tatsächlich ein Urteil des Landgerichts München vom 20.01.2022, das in einem solchen Fall (Verwendung von Google Fonts) einem Kläger Schadenersatz in Höhe von 100,00 € zugesprochen hat.

Ob diese Rechtsprechung des LG München auch von anderen Gerichten so angewendet wird, ist offen. Weiter ist offen, ob das LG München eine solche Entscheidung heute wieder treffen würde. Dagegen spricht, dass das LG München in der genannten Entscheidung mit einem Nutzer zu tun hatte, der einmalig einen Anspruch geltend machte. Hier handelt es sich allerdings um Massen-Abmahnungen. Offensichtlich geht es den Abmahnern hier nicht um den Besuch einer konkreten Webseite, um dort mit dem Betreiber in Kontakt zu treten oder Informationen von diesem zu erhalten. Stattdessen wird bei Webseitenbetreibern gezielt nach Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung gesucht um Schadenersatzforderungen zu generieren. Aus hiesiger Sicht dürfte dieses Verhalten rechtsmissbräuchlich sein.

Dennoch raten wir dazu, diese Schreiben ernst zu nehmen.

Zunächst sollte geprüft werden, ob auf Ihrer Webseite das Programm Google Fonts überhaupt verwendet wird. Falls das der Fall ist und Sie auch in Zukunft mit diesem Programm arbeiten möchten, sollten die Schriftarten zukünftig lokal auf der Website eingebunden werden, so dass die IP-Adressen von Webseiten-Besuchern nicht an Google weitergegeben werden. Zudem sollte die Datenschutzerklärung auf dieses Problem hin aktualisiert werden.

Ob das Angebot des Abmahners angenommen werden sollte, müsste dann jeweils im Einzelfall entschieden werden.

So besteht die Möglichkeit, dass bei Nichtzahlung vom Abmahner gerichtliche Maßnahmen einleitet werden. Zwar liegt das Geschäftsmodell der Abmahner darin, dass eine außergerichtliche Einigung erzielt wird. Mit jeder Klage besteht für den Abmahner die Gefahr, dass ein Gericht die Klage abweist. Dies würde dann natürlich veröffentlicht und entzieht dem Abmahner das Druckmittel. Bereits in diesem Monat ließ ein Betroffener dem Abmahner im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bereits gerichtlich untersagen, ihn mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von "Google Fonts" zu kontaktieren (Beschluss des LG Baden-Baden, vom 11.10.2022, Az. 3 O 277/22). Auch wenn es sich hier um eine Entscheidung handelt, die nur zwischen den Beteiligten Rechtswirkungen entfaltet, handelt es sich um ein starkes Signal des Gerichts gegenüber dem Abmahner.

Dennoch ist die Möglichkeit, dass eine Zahlungsklage wegen des (behaupteten) Verstoßes erhoben wird, nicht auszuschließen. Ebenfalls wäre es möglich, dass der Abmahner den angeblichen Verstoß den Aufsichtsbehörden meldet, was die Möglichkeit eines Bußgeldes nach sich ziehen würde. Allerdings ist auch das bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung eher unwahrscheinlich. Von der ungeprüften Abgabe einer vorformulierten Unterlassungserklärung raten wir ab. Falls gegenüber dem Abmahner eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, so lassen Sie sich über Umfang und Inhalt der Erklärung vorher rechtlich beraten!

Sollten Sie eine solche Abmahnung erhalten und hierzu eine rechtliche Beratung benötigen, dann kontaktieren Sie uns gern.

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